Allgemeine Geschäftsbedingungen Mietvertrag über Lagerraum der Günther Vermögensverwaltungs-GmbH & Co. KG
Stand: 30.06.2021
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil für alle Mietverträge über Lagerraum von der Firma SAERBOX.
- Mietbeginn
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit ab Mietbeginn Zug um Zug mit Zahlung der Kaution und des ersten Mietzinses zu überlassen. Der Mieter hat den Mietgegenstand besichtigt und erkennt den Zustand als vertragsgerecht an. - Übernahme des Mietobjektes
Der Mieter hat den Lagerraum bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden; andernfalls ist von einem ordnungsgemäßen Zustand des Lagerraumes auszugehen.
Der Mieter ist verpflichtet bei Mietvertragsende den Lagerraum im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie er übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen hat der Mieter vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht unwillkürlich verweigern. - Nutzung des Mietobjektes
- Der Lagerraum ist von dem Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
Veränderungen des Lagerraumes, bauliche Arbeiten, Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken dürfen nicht vorgenommen werden.
Generell ist die Lagerung von illegalen Gegenständen, Gegenständen deren Lagerung der behördlichen Genehmigung unterliegen und Gegenstände, welche die Gefährdung des Vermieters bzw. Dritter mit sich bringen könnten verboten. - Folgendes darf nicht gelagert werden:
Nahrungsmittel oder verderbliche Ware, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Lebewesen jeder Art; Pflanzen aller Art; Juwelen, Pelz, Kunstobjekte, Sammlerstücke oder unersetzliche Objekte, Bargeld, Wertpapiere, Aktien oder Anteile, brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrige in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoff; Feuerwerkskörper, Munition; Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles, was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten; Müll und sonstiges Abfallmaterial. - Wegen Brandgefahr ist verboten:
das Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer; die Aufbewahrung sowie das Um- und Auffüllen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen; das Aufbewahren leerer Kraftstoff- und Ölbehälter und Putzwolle und Putzlappen; das Abstellen von Gegenständen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff und Öl verlieren; die Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen, die Veränderung oder das Anzapfen vorhandener elektrischer Leitungen.
Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Lagerraumes dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten. - Dem Mieter ist es nicht erlaubt:
Den Lagerraum als Arbeitsstätte zu nutzen; im Gebäude gewerbliche Aktivitäten auszuüben; den Lagerraum als eingetragenen Firmensitz oder Sitz eines Unternehmens zu nutzen; den gemieteten Lagerraum ganz oder teilweise unterzuvermieten, jedwede Art illegaler, krimineller, Steuerhinterziehungs- und sittenwidriger Aktivitäten im Mietobjekt auszuüben; die vorübergehende Nutzung der Mietsache zum Aufenthalt von Personen zu verwenden; ohne vorherige schriftliche Genehmigung dürfen keine feststehenden Gegenstände in oder am Mietobjekt montiert werden. - Durch den Mieter verursachte Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen, andernfalls ist der Vermieter nach vergeblicher Aufforderung berechtigt, sie auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. nötige Reparaturen, Umbauten, behördliche Anweisungen, Gefahr in Verzug etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen den gemieteten Lagerraum zu räumen und die Ware in einen alternativen Lagerraum vergleichbarer Größe zu verbringen.
Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, den gemieteten Lagerraum zu öffnen und die Ware in einen alternativen Lagerraum zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten des Mieters.
Falls Ware in einen vergleichbaren Lagerraum verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Ein Anspruch auf einen erneuten Wechsel in den ursprünglich gemieteten Lagerraum besteht nicht. - Der Mieter hat das Gebäude und die Lagerräume so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Das Halten vor Eingängen ist auch vorübergehend nicht gestattet. Der Verkehrsfluss anderer Kunden muss stets gewährleistet sein.
Dem Mieter ist es nicht gestattet Gegenstände außerhalb des gemieteten Lagerraumes - auch nur vorübergehend – abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten. - Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm aus, so ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, den angemieteten Lagerraum unterzuvermieten. In diesem Fall tritt der Mieter die Ansprüche gegen den Untermieter an den Vermieter ab, der diese Abtretung annimmt.
- Der Lagerraum ist von dem Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
- Zugang zum Mietobjekt
Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Lagerraum. Der Vermieter kann neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch Lagerraum spezifische Öffnungszeiten festsetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Lagerraumes oder des Geländes mit Wasser, Strom, etc. Mietzinsminderungsansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen. Der Vermieter ist auch nicht für zeitweilige technische Ausfälle, Schnee, Behinderungen, etc. verantwortlich, die den Mieter daran hindern, den Lagerraum zu betreten oder zu verlassen oder zu benutzen.
Der Mieter nutzt eine ihm von dem Vermieter bei Mietbeginn mitgeteilte Rufnummer, durch die der Mieter den Zugang zum Lagergelände und -gebäude erhält, die jedes Mal genutzt werden muss, wenn der Mieter sich Zugang zum Lagerraum verschaffen möchte. Dem Mieter ist es nicht gestattet, innerhalb oder außerhalb der Lagereinrichtung einem anderen Mieter / Fahrzeug durch Zugänge zu folgen, soweit dies für die Nutzung der eigenen angemieteten Räume nicht erforderlich ist.
Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall wird dem Mieter empfohlen seinen Zugriffscode ändern zu lassen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
Der Mieter bestätigt und akzeptiert die vollumfängliche Verantwortung und Haftung für alle Handlungen von Personen, die Zugang zum Lagergebäude haben oder den Zugangscode des Mieters verwenden.
Das Mietobjekt wird verschlossen vermietet. Der Mieter erhält bei Mietvertragsbeginn einen Schlüssel vom Vermieter. Daneben existiert noch ein Ersatzschlüssel, der im Besitz des Vermieters bleibt. Der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und die Aufbewahrung des ihm zur Verfügung gestellten Schlüssels verantwortlich.
Der Mieter ist verpflichtet, seinen Lagerraum korrekt zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen nicht verschlossenen Lagerraum zu verschließen. Das Anbringen eines zweiten Schlosses bzw. die Nutzung weiterer Verriegelungsmöglichkeiten ist nicht gestattet.
Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person den Lagerraum zu öffnen und zu betreten.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Lagerraum zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, den Lagerraum ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, wie zuvor beschrieben, vorzugehen.
Der Vermieter hat das Recht, den Lagerraum ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen,- falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass der Lagerraum gemäß Ziffer 3 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge einer Gefährdung der umliegenden Lagerräume/Bereiche auszugehen ist oder der Lagerraum nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
- falls der Vermieter von Polizei, Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, den Lagerraum zu öffnen.
Der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler der Zutritt zum Gebäude verwehrt wird, es sei denn der technische Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
- Aufrechnung
Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird. - Verzug, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes, Pfandrecht
Soweit der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug, es sei denn der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten. Im Verzugsfalle kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Erstellen von Schreiben, etc.) in Höhe von 2,50 € fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden Eintreibungskosten z.B. Anwalts- und/oder Inkassobüro zu tragen.
Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.
Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Lagerraum zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen. - Beschränkung der Schadensersatzhaftung des Vermieters
Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen Vertreter, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. - Keine Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter den Gebrauch des gemieteten Lagerraumes nach Ablauf des Mietvertrages fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die Anwendung des §545 BGB ist ausgeschlossen. - Benachrichtigungen, Adressänderung
Von Beginn des Mietvertrages an, kann der Vermieter nach eigenem Ermessen Benachrichtigungen oder Informationen an den Mieter entweder per Post oder per E-Mail versenden, es sei denn der Mieter hat ausdrücklich darum gebeten, diese nicht zu erhalten. - Datenschutz
Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Herr Florian Günther, Westladbergen 11, 48369 Saerbeck, Telefon: +49 176 80204267.
Zweck der Verarbeitung ist dir Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zum Nachweis gegenüber den Finanzbehörden sowie Kommunikation mit den Mietern zur Vertragserfüllung. Hierzu werden Namens- und Adressdaten, Kommunikationsdaten und Bankdaten gespeichert.
Der Mieter hat das Recht:- Auskunft über die gespeicherten Daten zu erhalten
- Löschung zu beantragen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung zu erheben
- Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen
- Allgemeine Vertragsbestimmungen
- Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. des Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. dem Vermieter zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des Vermieters bzw. des Mieters zu erfolgen.
- Es gelten nur die in diesem Mietvertrag und den AGB festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
- Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
- Erfüllungsort ist der Ort, an dem das Mietobjekt gelegen ist, es sei denn, die Regelungen im nachfolgenden gelten.
Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Frankfurt, für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. des Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. dem Vermieter zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des Vermieters bzw. des Mieters zu erfolgen.
- Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.